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11.03.2010, 16:00 - 18:00 Uhr
Gymnastik Spiele und Turnen für Kinder
Gymnastik, Spiele und Turnen für Kinder
Coesfelder Str.45891 Gelsenkirchen
11.03.2010, 18:00 - 20:00 Uhr
Leichtathletik und Ballsport
Leichtathletik und Ballsport
Coesfelder Str.45891 Gelsenkirchen
11.03.2010, 20:00 - 21:45 Uhr
Gymnastik für Frauen und Männer
Gymnastik für Frauen und Männer
Coesfelder Str.45891 Gelsenkirchen
Vereinssatzung
- § 1 Zweck des Vereins
- § 2 Name, Sitz und Farben des Vereins; Geschäftsjahr
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Rechte der Mitglieder
- § 5 Pflichten der Mitglieder
- § 6 Beginn der Mitgliedschaft
- § 7 Ende der Mitgliedschaft
- § 8 Aufbau des Vereins
- § 9 Organe des Vereins
- § 10 Mitgliederversammlung
- § 11 Jugendversammlung
- § 12 Gesamtvorstand
- § 13 Geschäftsführender Vorstand
- § 14 Ehrenrat
- § 15 Versicherung
- § 16 Korporatives Anschlussrecht
- § 17 Satzungsänderung
- § 18 Vereinsauflösung
§ 1 Zweck des Vereins
1.10 Der Verein hat den Zweck, den Sport zu pflegen, die Jugend an verschiedene Sportarten heranzuführen und unter den
Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
1.20 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
1.30 Er ist politisch und konfessionell neutral.
1.40 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
1.41 Gewährung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes,
1.42 Durchführung von Trainings- und Übungsstunden unter Anleitung geeigneter Übungsleiter,
1.43 Abhalten von Versammlungen und Vorträgen,
1.44 Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Wanderausflügen.
§ 2 Name, Sitz und Farben des Vereins; Geschäftsjahr
2.10 Der Verein führt den Namen Turnverein Buer-Erle 1910. Die Kurzform des Namens lautet "TV ERLE 10".
2.20 Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer. Die Postanschrift ist die des 1. Vorsitzenden.
2.30 Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
2.40 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.50 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener
Verein" / "e.V." versehen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.10 Mitglied kann jeder am Sport Interessierte werden.
3.20 Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven und passiven Mitgliedern.
3.30 Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.40 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen.
3.50 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen
des Vereins fördern.
§ 4 Rechte der Mitglieder
4.10 Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.21 Ehrenmitglieder und Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4.22 Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht
vollendet haben, sind stimm-berechtigt in der Jugendversammlung.
4.30 Soweit es die Haushaltslage des Vereins zulässt, kann der Vorstand beschließen, den vom Verein delegierten
Teilnehmern an Sportwettkämpfen die Reise- und Wettkampfkosten ganz oder teilweise zu ersetzen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
5.10 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
5.20 Mit Beginn der Mitgliedschaft erwächst gegenüber dem Verein die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages. Der
Beitrag ist eine Bringschuld, er wird jeweils im voraus zu Beginn eines Vierteljahres fällig. Die Beitragshöhe wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt, sie kann für Mitgliedergruppen verschieden sein.
5.30 In Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand beschließen, einem bedürftigen Mitglied den
Beitrag für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu stunden oder zu erlassen.
5.40 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
6.10 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
6.20 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der
Antragsteller hiergegen innerhalb eines Monates bei dem 1. Vorsitzenden Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Innerhalb
eines weiteren Monats ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen; diese entscheidet endgültig über den
Aufnahmeantrag.
6.30 Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliedstand oder umgekehrt muss dem 1. Vorsitzenden schriftlich
mitgeteilt werden, er wird mit Beginn des darauf folgenden Vierteljahres wirksam.
6.40 Für aktive Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
6.41 In begründeten Fällen kann der Geschäftsführende Vorstand beschließen, einem Mitglied die
Aufnahmegebühr zu erlassen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
7.10 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluß.
7.20 Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Sie wird mit Beginn des
folgenden Vierteljahres wirksam.
7.30 Der Ausschluss erfolgt
7.31 bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins,
7.32 wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
7.33 wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung länger als ein Jahr keine Beiträge entrichtet hat.
7.40 Über den Ausschluss nach 7.31 und 7.32 entscheidet der Ehrenrat.
7.41 Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Festsetzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Ehrenrat zu äußern.
7.50 Den Ausschluss nach 7.33 beschließt der geschäftsführende Vorstand.
7.60 Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief
bekanntzumachen.
7.70 Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb eines Monates
nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Innerhalb eines weiteren
Monates ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
7.80 Der Ausschluss wird wirksam mit Ablauf der Berufungsfrist nach 7.7 oder nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
7.90 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. unbeschadet des
Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8 Aufbau des Vereins
8.10 Der Gesamtvorstand kann Einzelmitglieder zu Sportabteilungen zusammenschließen
8.20 Mit Kenntnis des Gesamtvorstandes können Abteilungen eigene Statuten aufstellen, die jedoch dem Inhalt dieser Satzung
nicht widersprechen dürfen.
8.30 Das Finanzwesen bleibt beim Gesamtverein. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein
voraus.
§ 9 Organe des Vereins
9.0 Organe des Vereins sind:
9.1 die Mitgliederversammlung
9.2 die Jugendversammlung
9.3 der Gesamtvorstand
9.4 der geschäftsführende Vorstand
9.5 der Ehrenrat
§ 10 Mitgliederversammlung
10.10 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und
Erteilung der Entlastung, Aufstellung des Haushaltsplanes, die Wahl von Vorstandsmitgliedern, die Wahl von zwei
Kassenprüfern, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
10.20 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel eines Kalenderjahres,
durch den Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
10.21 Die ordentliche Mitgliederversammlung kann Beschlüsse fassen über Gegenstände, die auf der Tagesordnung
bezeichnet sind, Anträge die mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
eingereicht wurden und Anträge, die in der Versammlung selbst gestellt werden, die Unterstützung durch mindestens
zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder finden und keine Satzungsänderung verlangen.
10.44 Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig. Sie fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung
in der Stimmabgabe ist unzulässig.
10.45 Die Tagesordnung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen oder so zu heften, dass ihre Vollständigkeit gesichert ist.
Bei Wahlen sind die Namen der Vorgeschlagenen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Niederschritt ist am
Ende der Versammlung zu verlesen und vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei Teilnehmern der
Mitgliederversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterschreiben.
§ 11 Jugendversammlung
11.10 Die Jugendversammlung dient der Willensbildung der 14- bis 18-jährigen Mitglieder. Sie wählen aus ihren Reihen
den 1. Jugendsprecher, den 2. Jugendsprecher und einen Schriftführer.
11.20 Für die Einberufung, Tagesordnung, Leitung und Beschlussfassung gilt § 10 sinngemäß.
§ 12 Gesamtvorstand
12.10 Dem Gesamtvorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er bestimmt gemäß den Beschlüssen und den
Anregungen der Mitglieder- und der Jugendversammlungen die Richtlinien der Vereinsarbeit und ernennt die Mitglieder notwendiger
Arbeitsausschüsse.
12.20 Ihm gehören an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Oberturnwart, der Schriftführer, der Kassenwart, je
ein Fachwart der einzelnen Sportabteilungen, der 1. Jugendsprecher und die Kassierer.
12.31 Die beiden Vorsitzenden, der Oberturnwart, der Schriftführer, der Kassenwart sowie die Kassierer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung
für ein Jahr gewählt.
12.32 Die Fachwarte werden von den Mitgliedern der einzelnen Sportabteilungen für zwei Jahre direkt gewählt und in
den Gesamtvorstand entsandt. Die Fachwartswahlen finden jeweils in der ersten planmäßigen Übungsstunde eines
geraden Geschäftsjahres statt. Gewählt ist der, der die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen erhält.
12.33 Soweit Abteilungen von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, kann die Mitgliederversammlung fehlende Fachwarte
ernennen.
12.34 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
12.35 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben jeweils so lange im Amt, bis neue Mitglieder durch die Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß gewählt sind.
12.36 Wiederwahlen sind zulässig.
12.37 Alle oder einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes können jederzeit durch eine Mitgliederversammlung abberufen
werden. Diese Versammlung entscheidet zugleich über Neuwahlen für die restliche Dauer der normalen Legislaturperiode.
12.38 Die nach dieser Satzung ersten Amtszeiten des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes enden nach einem Jahr.
12.40 Der Gesamtvorstand hält regelmäßig, mindestens vierteljährlich, Sitzungen ab. Die Sitzungen werden
von dem Geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Leitung hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der2.
Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
12.50 Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
12.60 Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen und von dem Versammlungsleiter. dem
Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
13.10 Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als
1000 DM belasten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
13.20 Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Oberturnwart,
der Schriftführer und
der Kassenwart.
13.30 Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
13.40 In dringenden Fällen können vor der Beschlußfassung durch den zuständigen Vorstand der 1. Vorsitzende
Rechtsgeschäfte bis zu 300 DM und der 2. Vorsitzende bis zu 200 DM je Geschäftsjahr im Namen des Vereins
abschließen.
13.50 Dem Oberturnwart.obliegt die fachliche Leitung des Sportbetriebes.
13.60 Der Schriftführer protokolliert die Verhandlungsbeschlüsse und unterrichtet die Öffentlichkeit über
die Vereinsarbeit.
13.70 Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen, er führt Buch über alle Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen seiner Unterschrift. Er führt die Mitgliederdatei.
13.80 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen vollgeschäftsfähig nach dem geltenden
Recht sein.
13.90 Der Geschäftsführende Vorstand tritt auf Ersuchen eines oder mehrerer seiner Mitglieder zusammen. Er fasst
seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet werden. Das Organ ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
13.100 Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen und von den
anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben.
§ 14 Ehrenrat
14.10 Dem Ehrenrat obliegt die Untersuchung und Beschlussfassung des Vereinsausschlusses nach §§ 7.31 und 7.32. Er
tritt nur bei Bedarf zusammen.
14.21 Dem Ehrenrat gehören an: ein Vertreter des Geschäftsführenden Vorstandes, ein Vertreter des übrigen
Gesamtvorstandes und drei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
14.22 Die Vorstandsvertreter und ein Vereinsmitglied sind vom Gesamt-vorstand zu benennen. Die zwei anderen Vereinsmitglieder
sollte der Auszuschließende benennen. Macht er von seinem Recht keinen Gebrauch, werden die beiden Kassenprüfer in
den Ehrenrat berufen.
14.30 Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Ehrenratsmitglieder.
14.40 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, von allen Mitgliedern zu unterschreiben und dem geschäftsführenden
Vorstand zuzuleiten.
§ 15 Versicherung
Für alle Mitglieder gelten die Bestimmungen der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.. Die Versicherungsbeiträge zahlt der Verein.
§ 16 Korporatives Anschlussrecht
16.10 Der korporative Anschluss des Vereins an andere zweckentsprechende Fachorganisationen oder an Fachverbände, die den
Interessen des Vereins dienen, ist mit Zweidrittel-Mehrheitbeschluss der abgegebenen gültigen Stimmen einer
Mitgliederversammlung möglich. Die gleiche Stimmenmehrheit gilt für einen Austritt.
16.20 Soweit der Verein oder Abteilungen des Vereins Fachverbänden angeschlossen sind, erkennen die zugehörigen
Mitglieder die Sport-Ordnungen dieser Verbände an.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt zu machen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 18 Vereinsauflösung
18.10 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen
Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
18.20 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
18.30 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Es muss unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet
werden.
Gelsenkirchen-Buer, den 16. Februar 1974 und 10. Februar 1980
Der Verein wurde am 9. Februar 1975 beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer unter der Nummer 498 in das Vereinsregister eingetragen.
Termine
26.03.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1269626400
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
23.04.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1272042000
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
13.05.2010, 10:00 Uhr
Wandertag
Treffpunkt Parkplatz Sportplatz Offene Tür (organisiert von Harry Pukallus)
Sportplatz Offene TürAdenauerallee 34
45894 Gelsenkirchen public wandertag_1273737600
28.05.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1275066000
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
25.06.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1277485200
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
10.07.2010, 11:00 Uhr
Radtour 2010: Auf den Spuren der Industrienatur
3-Halden-Radtour Rungenberg Lichtplastik, Halde Prosper Tetraeder Bottrop, Schurenbachhalde Stahlbramme (ca. 35km, nähere Information bei Heidrun Willmann, Tel. 7 50 25)
Hauptschule SurkampstraßeSurkampstr. 29
45891 Gelsenkirchen public radtour 2010: auf den spuren der industrienatur_1278752400
31.08.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1283274000
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
04.09.2010, 11:00 Uhr - 04.09.2010, 20:00 Uhr
100-Jahr-Feier
100-Jahr-Feier auf dem Gelände der Gerhart-Hauptmann-Realschule
Gerhart-Hauptmann-RealschuleMühlbachstr. 3
45891 Gelsenkirchen public 100-jahr-feier_1283590800
29.10.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1288371600
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
26.11.2010, 19:00 Uhr
Vorstandssitzung
Treffen des erweiterten Vorstandes
Gaststätte "Zum Türmchen"Oststr. 41
45891 Gelsenkirchen private vorstandssitzung_1290794400
- Ideen
- Status
- Verschiedenes
- Zeit und Ausgaben
- Ziele
16.12.2010, 18:00 Uhr
Nikolausfeier
Nikolausfeier der Jugendabteilung
Sporthalle der GHRCoesfelder Str.
45891 Gelsenkirchen public nikolausfeier_1292518800
18.12.2010, 20:00 Uhr
Jahresabschlußfeier
Jahresabschluß- bzw. Weihnachtsfeier
Aula der Hauptschule an der Surkampstr.Surkampstr. 29
45891 Gelsenkirchen public jahresabschlussfeier_1292698800
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