Heute

19.03.2024, 16:00 - 17:00 Uhr

Kinderturngruppe (3-5 Jahre)

Kinderturngruppe (3-5 Jahre)

Surkampstr. 29
45891 Gelsenkirchen

19.03.2024, 17:00 - 18:00 Uhr

Kinderturngruppe (ab 5 Jahren)

Kinderturngruppe (ab 5 Jahren)

Surkampstr. 29
45891 Gelsenkirchen

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein trägt den Namen "Turnverein Buer-Erle 1910 e.V.". Die Kurzform des Namens lautet "TV Erle 10". Er ist Mitglied des Westfälischen Turnerbundes.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer. Die Postanschrift ist die des Vorsitzenden oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

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§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein hat den Zweck, den Sport zu pflegen, die Jugend an verschiedene Sportarten heranzuführen und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
3.1) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes.
3.2) Durchführung von Trainings- und Übungsstunden unter Anleitung geeigneter Übungsleiter.
3.3) Abhalten von Versammlungen, Vorträgen und Veranstaltungen.

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§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jeder am Sport Interessierte werden.
2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven und passiven Mitgliedern.
2.1) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, der ehemalige Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden.
2.2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen.
2.3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
2.4) Minderjährige können nur mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter Vereinsmitglied werden.
3) Fördermitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

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§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Beginn der Mitgliedschaft
1.1) Die Dauer der Mitgliedschaft ist ganzjährig. Sie verlängert sich am Ende eines Kalenderjahres jeweils automatisch um 1 weiteres Jahr. 1.2) Die Aufnahme erfolgt schriftlich durch Aufnahmeantrag und gleichzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie Anerkennung dieser Satzung.
1.3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen innerhalb eines Monats bei dem Vorsitzenden Berufung einlegen. Innerhalb eines weiteren Monats entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
1.4) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand (oder umgekehrt) muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderung wird mit Beginn des folgenden Jahres wirksam.
2) Ende der Mitgliedschaft
2.1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
2.2) Die Austrittserklärung bzw. Kündigung muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Sie muss spätestens 4 Wochen vor Jahresende erfolgen und wird zum 01.01. des folgenden Jahres wirksam.
2.3) Ein Vereinsausschluss erfolgt nach Vorstandsbeschluss,
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei Herabsetzung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.
b) wenn trotz erfolgter Mahnung länger als ein Jahr keine Beiträge entrichtet wurden. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Gesamtvorstand entscheidet dann endgültig.
2.4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen ist davon ausgenommen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus fällig. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag bezogen auf das Eintrittsquartal gestaffelt:
1. Quartal 100%, 2. Quartal 75%, 3. Quartal 50%, 4. Quartal 25%
2) Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge ist für die Mitgliedergruppen, -aktive, -passive und -jugendliche Mitglieder, verschieden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
3) Der Mitgliedsbeitrag sollte per Dauerauftrag auf das Vereinskonto überwiesen werden. Bis zum Eingang des laufenden Beitrages ruhen alle Rechte des Mitglieds aus dieser Satzung.
4) Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben (sofort fällig, siehe §4). Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Aufnahmegebühr erlassen und / oder aus sozialen Gründen den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
6) Änderungen von Anschrift und ggf. Bankverbindung sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

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§ 6 Rechte der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Des Weiteren sind sie berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3) Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4) Soweit es die Haushaltslage des Vereins zulässt, kann der Vorstand beschließen, den vom Verein delegierten Teilnehmern an Sportwettkämpfen die Reise- und Wettkampfkosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Ein genereller Anspruch auf Erstattung besteht jedoch nicht.
5) Versicherung: Alle Mitglieder sind in der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. versichert. Die Versicherungsbeiträge zahlt der Verein. Um im Schadensfall /Verletzung alle Rechte zu sichern, muss sofort der Vorstand bzw. Sozialwart informiert werden, der die Meldung an die Versicherung weiterleitet.

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§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) Der geschäftsführende Vorstand
2) Der Gesamtvorstand
3) Die Mitgliederversammlung

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§ 8 Geschäftsführender Vorstand

1) Dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) gehören an:
a) Der Vorsitzende
b) Der Kassenwart
c) Der Schriftführer
2) Der Vorsitzende vertritt mit jeweils einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein nach innen und außen, gerichtlich sowie außergerichtlich.
3) Im Falle einer Verhinderung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist jeweils ein Stellvertreter zur Vertretung berechtigt, wobei dieser an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden ist.
4) Stellvertreter können vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Gesamtvorstand bestellt werden.
5) Der Vorstand (geschäftsführender und Gesamtvorstand) wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
6) Wiederwahl ist zulässig.
7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
8) Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

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§ 9 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1) Der geschäftsführende Vorstand trifft die Entscheidungen über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten sind. Er setzt die Beschlüsse aller Organe um.
2) Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2.1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist zuständig in allen Bankangelegenheiten. Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, Zahlungsanweisungen und Beitragseingänge. Er führt die Mitgliederkartei.
3) Der Schriftführer protokolliert die Verhandlungsbeschlüsse und kann die Öffentlichkeit über die Vereinsarbeit unterrichten.
4) Sowohl der geschäftsführende Vorstand als auch der Gesamtvorstand treffen sich regelmäßig.
4.1) Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
5) Der geschäftsführende Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung zu folgenden Veranstaltungen einzuladen:
a) ggf. zusätzlichen Sitzungen des Gesamtvorstandes
b) den Mitgliederversammlungen.

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§ 10 Gesamtvorstand

1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§8)
b) Der stellvertretende Vorsitzende
c) Der Oberturnwart
d) Der Sozialwart
Der Ehrenvorsitzende (gem. §3 / 2.1 ) gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. 2) Dem Gesamtvorstand obliegt die sportliche Gesamtleitung des Vereins. Er bestimmt gemäß den Beschlüssen und den Anregungen der Mitgliederversammlungen die Richtlinien der Vereinsarbeit. Rechtsgeschäfte sollen im Gesamtvorstand erörtert werden.
3) Wahlen zum Gesamtvorstand sihe § 8.
4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie dürfen lediglich ihrem Aufgabenbereich entsprechend eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
4.1) Über die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils vom Gesamtvorstand entschieden.
5) Der Gesamtvorstand bestimmt die Übungsleiter, bzw. die Jugendvertreter / Jugendübungsleiter.
5.1) Die Übungsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.
5.2) Über die Höhe der Übungsleiterentschädigungen entscheidet der Gesamtvorstand.
6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
6.1) Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

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§ 11 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung sowie der Aufstellung des Haushaltsplanes.
b) Die Wahl von Vorstandsmitgliedern.
c) Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
f) Beschlussfassung über Beitragserhöhung oder Beitragssenkung.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung.
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahres. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Themen Beschlüsse fassen, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie ist auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder nach schriftlichem Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einzuberufen.
4) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende oder eine andere, vom Vorsitzenden bestellte Person.
4.1) Bei Vorstandswahlen wird für die Zeit des Wahlgangs von der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt.
5) Wahlen erfolgen auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder.
5.1) Die Wahl der zwei Kassenprüfer erfolgt im Anschluss an die Vorstandswahlen. Die Kassenprüfer werden für eine Dauer von 2 Jahren gewählt, ihre direkte Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
6) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
6.1) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
7) Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere Mehrheitsverhältnisse vor (z.B.: §§ 12, 13, 15).
8) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und von zwei Teilnehmern der Mitgliederversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterzeichnen.

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§ 12 Kooperatives Anschlussrecht

Der kooperative Anschluss des Vereins an andere zweckentsprechende Fachorganisationen oder an Fachverbände, die den Interessen des Vereins dienen, ist mit %-Mehrheitsbeschluss der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung möglich. Soweit der Verein oder Abteilungen des Vereins Fachverbänden angeschlossen sind, erkennen die zugehörigen Mitglieder die Sport-Ordnungen dieser Verbände an.

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§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzumachen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

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§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitglieder ernennen zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Liquidatoren können auch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Es muss ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden.

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§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Verfasser dieser Satzung mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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§ 17 Satzungsermächtigung

1) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den geschäftsführenden Vorstand, etwaige vom Registergericht gewünschte Änderungen, soweit sie dem Sinn der Satzung gerecht werden, insbesondere aber redaktioneller Art, vorzunehmen.
2) Diese Satzung wurde als Neufassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.02.2009 als Ersatz der bisherigen Satzung beschlossen und gilt damit als genehmigt.
Der Verein wurde am 09. Februar 1975 beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer unter der Nr.498 in das Vereinsregister eingetragen.
3) Diese Satzung wurde als Änderung in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.03.2015 und der außerordentlichen am 03.06.2016 als änderung der bisherigen Satzung beschlossen und gilt damit als genehmigt.

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Termine

Momentan sind keine anstehenden Termine in der Datenbank gespeichert.

(Stand: 29.11.2023)